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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 246geändert
in Kraft 01.01.1956 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · danach: BGBl. I Nr. 138/1998 § 246↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. I Nr. 138/1998 § 246↗RIS↗
Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.
§ 246.
Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des § 245 zu bestimmen.