Änderungen zwischen den Fassungen
§ 259geändert
Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 259.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § den §§ 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.