Änderungen zwischen den Fassungen
§ 260geändertÜberschrift, Text
§ 260.
Anspruch auf Waisenrente Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenrente Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.