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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 286ageändertAbs 1; Abs 3 Schlussteil
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 28/2021 · danach: BGBl. I Nr. 106/2024 § 286a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 106/2024 § 286a↗RIS↗
Frühstarterbonus
§ 286a.
(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € (Anm. 2) 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023 2025, die der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge vervielfachte Betrag.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1,03 € 417/2024 für 2025: 1,14 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1,07 € 263/2025 für 2026: 1,22 €)
Anm. 2: für 2023: 61,86 €
für 2024: 64,03 €)