Änderungen zwischen den Fassungen
§ 287aufgehoben
Hilflosenzuschuß.
§ 287.
Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.
Anmerkung
Schlagworte