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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 287aufgehoben
in Kraft 01.01.1960 – 31.12.1960 · idF BGBl. Nr. 290/1959 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960 § 287↗RIS↗
Hilflosenzuschuß.
§ 287.
Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1959
Schlagworte
Knappschaftsaltersrente, Knappschaftsvollrente