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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 306aneu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 158/2020 § 306a↗RIS↗
Nichtanrechnung von Übergangsgeld
§ 306a.
Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.