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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 310geändert
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 1/2002 § 310↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 1/2002 § 310↗RIS↗
Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
§ 310.
Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet § 100 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde oder die Beiträge erstattet wurden.