Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 323neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 530/1979 § 323↗RIS↗
ABSCHNITT II.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Pflichten der Träger der Sozialhilfe
§ 323.
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.