Änderungen zwischen den Fassungen
§ 323neu
ABSCHNITT II.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Pflichten der Träger der Sozialhilfe
§ 323.
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.