Änderungen zwischen den Fassungen
§ 330aneu
ABSCHNITT IIa
Verbot des Pflegeregresses
§ 330a.
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.