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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 343bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 343b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 § 343b↗RIS↗
Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung
§ 343b.
(1) Zwischen dem Hauptverband Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 172 Abs. 1 die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt für öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Geamtvertrages nach Abs. 1 kommen nur Ärzte in Betracht, die die im § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.