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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 343fgeändert
in Kraft 25.04.2014 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 28/2014 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 343f↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 § 343f↗RIS↗
Preistransparenz
§ 343f.
Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach § 153a, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Hauptverband Dachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Hauptverband Dachverband zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband Dachverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.