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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 345geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 191/2023 § 345↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 § 345↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Landesschiedskommission
§ 345.
(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §§ 342c Abs. 8 und 11 sowie 343 Abs. 4;.
3. zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1b.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 24, BGBl. I Nr. 191/2023)
Schlagworte
Arbeitsrechtssache, Versicherungsvertreterin, Arbeitnehmerin, Beisitzerin