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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 348bgeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 111/1986 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 348b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 § 348b↗RIS↗
Auflösung des Gesamtvertrages
§ 348b.
(1) Der Gesamtvertrag kann vom Hauptverband Dachverband mit Zustimmung der Krankenversicherungsträger oder von der Österreichischen Apothekerkammer namens der Apotheker unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Regelt der Gesamtvertrag auch Beziehungen zur Pharmazeutischen Gehaltskasse, so kann er insoweit sowohl vom Hauptverband Dachverband als auch von der Österreichischen Apothekerkammer namens der Pharmazeutischen Gehaltskasse mit deren Zustimmung gesondert nach Abs. 1 gekündigt werden.
(3) Für einen nach Abs. 1 oder Abs. 2 aufgekündigten Gesamtvertrag gilt § 348 sinngemäß.