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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 349ageändert
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 147/2009 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 349a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 § 349a↗RIS↗
Elektronische Abrechnung
§ 349a.
Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Hauptverband Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.