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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 356neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 104/1985 § 356↗RIS↗
Zuständigkeit der Gerichte.
§ 356.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.