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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 357aufgehoben
in Kraft 01.08.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 62/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013 § 357↗RIS↗
2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.
Anwendung des AVG
§ 357.
Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:
– § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,
– § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
– § 8 über Beteiligte und Parteien,
– § 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,
– die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,
– die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,
– § 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,
– die §§ 21 und 22 über Zustellungen,
– die §§ 32 und 33 über Fristen,
– § 38 über Vorfragen,
– § 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
– § 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
– die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,
– die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
– die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010