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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 364geändert
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · danach: BGBl. I Nr. 145/2003 § 364↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 145/2003 § 364↗RIS↗
Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.
§ 364.
Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallsanzeige Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.