Änderungen zwischen den Fassungen
§ 371aufgehoben
Sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
§ 371.
Die Schiedsgerichte sind in erster Instanz ausschließlich zuständig zur Entscheidung über Streitigkeiten
1. in Leistungssachen nach § 354,
2. in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4.