Änderungen zwischen den Fassungen
§ 387aufgehoben
Grundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
§ 387.
(1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung durchzuführen.
(2) Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.