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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 387aufgehoben
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 387↗RIS↗
Grundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
§ 387.
(1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung durchzuführen.
(2) Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.