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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 398aufgehoben
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 398↗RIS↗
Aufsicht über die Schiedsgerichte.
§ 398.
Die Aufsicht über das Schiedsgericht steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu, in dessen Sprengel es seinen Sitz hat. Er kann in die Geschäftsführung des Schiedsgerichtes selbst oder durch einen Vertreter Einsicht nehmen. Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten hat er, soweit dies im eigenen Wirkungskreise möglich ist, selbst abzustellen, sonst geeignete Anträge an das Bundesministerium für Justiz zu stellen.