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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 401aufgehoben
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 401↗RIS↗
Rekurs
§ 401.
Beschlüsse des Schiedsgerichtes können mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, kein abgesondertes oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig. Jedoch ist der § 517 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983