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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 407aufgehoben
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 407↗RIS↗
§ 407.
(1) Hat eine Partei oder deren Vertreter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten veranlaßt, so kann sie das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) dieser Partei oder diesem Vertreter ohne Rücksicht darauf, daß sie nach sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einer anderen Partei zu tragen wären, ganz oder teilweise auferlegen.
(2) Einem Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Grund einer Ladung keine Folge leistet oder die Aussage oder die Abgabe des Gutachtens verweigert, hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) den Ersatz der durch diese Säumnis oder Weigerung verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen.