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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 422geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 20/1994 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 422↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 § 422↗RIS↗
Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
§ 422.
(1) Das Amt eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner seiner/ihrer Bestellung (§ 421) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 425 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er er/sie bestellt ist, berechtigt.