Änderungen zwischen den Fassungen
§ 433geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen), Z 6 (entfallen); Abs 2; Abs 3
§ 433.
(1) Die Generalversammlung Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens einmal zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
1. die Beschlußfassung Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
2. die Beschlußfassung Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem Rechnungsabschluß durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung besteht;
3. die Beschlußfassung Beschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds die Entlastung des Verwaltungsrates;
4. die Beschlußfassung Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung; Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
(2) Der Generalversammlung einer Betriebskrankenkasse obliegt auch die Stellung eines Antrages auf Auflösung des Versicherungsträgers an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 23 Abs. 3 vorletzter Satz). Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
(3) Über die im Abs. 1 Z 2 und bis 4 und im Abs. 2 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt Beschluss gefasst werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.