Änderungen zwischen den Fassungen
§ 456geändertAbs 1; Abs 2
Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung
§ 456.
(1) Die Der Träger der Krankenversicherung haben hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger Leistungsempfänger/innen im Leistungsfalle Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 455 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Für die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer Änderungen ausschließlich ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Konsumentenschutz zuständig ist.
(2) Der Hauptverband Dachverband hat eine Musterkrankenordnung aufzustellen. § 455 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.