Änderungen zwischen den Fassungen
§ 459geändert
Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.
§ 459.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.