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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 463aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 31/1973 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1976 § 463↗RIS↗
Weiterversicherung.
§ 463.
(1) Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.
(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973