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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 469aufgehoben
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015 § 469↗RIS↗
Leistungen aus der Unfallversicherung.
§ 469.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß § 466 zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden.