Änderungen zwischen den Fassungen
§ 47geändertlit a, lit b
Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.
§ 47.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
a) einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b bis c und d e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
b) einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. c d die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
c) einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.