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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 471aaufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 31/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015 § 471a↗RIS↗
ABSCHNITT Ia
Versicherung fallweise beschäftigter Personen
Umfang der Versicherung
§ 471a.
(1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.
(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung