Änderungen zwischen den Fassungen
§ 471caufgehoben
Pflichtversicherung
§ 471c.
Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 geltenden Betrag übersteigt.
Anmerkung