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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 471daufgehoben
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 31/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015 § 471d↗RIS↗
Meldungen
§ 471d.
Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007