Änderungen zwischen den Fassungen
§ 471eaufgehoben
Beitragsgrundlage
§ 471e.
Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Anmerkung