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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 471fgeändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 79/2015 § 471f↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 79/2015 § 471f↗RIS↗
NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ABSCHNITT Ib
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
Geltungsbereich
§ 471f.
Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).
Anmerkung
Im Neunten Teil wurden die Abschnitte I und Ia aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015.