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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 471igeändertText, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.2020 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 106/2024 § 471i↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 106/2024 § 471i↗RIS↗
Träger der Krankenversicherung
§ 471i.
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist.
1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
einem anderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.