Änderungen zwischen den Fassungen
§ 471igeändertText, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
Träger der Krankenversicherung
§ 471i.
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist.