Änderungen zwischen den Fassungen
§ 471mgeändert
Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
§ 471m.
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.