Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 472baufgehoben
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 106/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 472b↗RIS↗
Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
§ 472b.
In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:
1. Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;
2. § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
3. die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
4. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
5. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
6. die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004