Änderungen zwischen den Fassungen
§ 479caufgehoben
Meldungen und Auskunftspflicht
§ 479c.
Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.
Anmerkung