Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 480geändertÜberschrift, Anm (entfallen), Bezeichnung (neu), Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.07.1967 – 27.12.2011 · idF BGBl. Nr. 201/1967 · danach: BGBl. I Nr. 122/2011 § 480↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 122/2011 § 480↗RIS↗
ABSCHNITT III.
Sonderbestimmungen über die Notarversicherung Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
(Anm.: 1. und 2. Unterabschnitt aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967)
Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen
§ 480.
Personen, die am 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
1. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
2. Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.
Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.