Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 482geändertÜberschrift, Text, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
in Kraft 08.02.1958 – 30.06.1967 · idF BGBl. Nr. 19/1958 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967 § 482↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 122/2011 § 482↗RIS↗
2. UNTERABSCHNITT. Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt
Sonderbestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten.
Verwaltungskörper.
§ 482.
In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der §§ 419 bis 432 über die Verwaltungskörper versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Versicherungsträger Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der §§ 435 Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis 442 über längstens 30. November 2012 an die Aufgaben der Verwaltungskörper mit folgender Maßgabe anzuwenden: zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.
1. Verwaltungskörper der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sind der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß und für das Gebiet einer jeden Landesgeschäftsstelle ein Landesvorstand;
Schlagworte
2. die Zahl der Mitglieder des Hauptvorstandes beträgt 35, des Überwachungsausschusses zehn, der Landesvorstände bei einer Landesgeschäftsstelle mit einem durchschnittlichen Mitgliederstand bis zu 50.000 zehn, von mehr als 50.000 bis zu 100.000 fünfzehn, von mehr als 100.000 zwanzig;
Urlaubsrückstellung, Abfertigungsrückstellung
3. bei der Bestellung der Dienstgebervertreter in den Verwaltungskörpern der Anstalt hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, der Landeshauptmann das Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde herzustellen. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde nicht zustande, so beruft auf Antrag einer dieser beiden Stellen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Dienstgebervertreter;
4. der Hauptvorstand und die Landesvorstände bestehen zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstgeber, der Überwachungsausschuß zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstnehmer und zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstgeber.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1958