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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 483geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.08.1963 – 30.06.1967 · idF BGBl. Nr. 184/1963 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967 § 483↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 122/2011 § 483↗RIS↗
Erweiterung des Kreises der nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 Pflichtversicherten. Beitragsorientiertes System
§ 483.
(1) Im Dienste der Oesterreichischen Nationalbank Beschäftigte, die auf Grund der Pensionsordnung der Oesterreichischen Nationalbank Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind auf Grund dieser Beschäftigung für den Fall der Krankheit ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert. Dies gilt auch für Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, auf deren Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind. Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(2) Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, die in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen, sind für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses nach den Bestimmungen des in Abs. 1 bezogenen Gesetzes bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert. Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.
(3) Die Mitglieder der Landtage, die nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder denen durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten gesichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in seiner jeweils geltenden Fassung. Als Dienstgeber im Sinne des bezogenen Gesetzes gilt das Land, dessen Landtag der Versicherte angehört, als Bezug die Entschädigung, die dem Versicherten nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften gebührt. War das Mitglied des Landtages unmittelbar vor Beginn der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, so kann die freiwillige Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung auf Antrag fortgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dem Versicherungsträger einzubringen, bei dem die freiwillige Versicherung bestanden hat. Als Beitragsgrundlage gilt die zuletzt in der freiwilligen Versicherung bestandene Beitragsgrundlage.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 184/1963
Schlagworte
Ruheversorgung, BGBl. Nr. 94/1937, Ruhegenuss, Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 216/1962