▾§ 486geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 3 (neu)
Ruhen des Leistungsanspruches. Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut
§ 486.
Bei Personen, die nach den Bestimmungen des Ersten Teiles in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, tritt ein Ruhen des Anspruches auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten nicht ein. Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den §§ 484 Abs. 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:
1. auf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
2. auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
3. auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.