Änderungen zwischen den Fassungen
§ 487geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 487.
(1) § 1a Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, hat zu lauten: Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
(2) In der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten (früher Beamten-Krankenfürsorgeanstalt) verfügte Erweiterungen des Kreises der versicherten Mitglieder Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und der Angehörigen der Krankenversicherungsanstalt Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der Bundesangestellten bleiben aufrecht von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.