Änderungen zwischen den Fassungen
§ 494aufgehoben
Verwaltungskörper
§ 494.
Für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten hinsichtlich der Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2.
Anmerkung
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