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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 496aufgehoben
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.1966 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 67/1967 § 496↗RIS↗
Versicherungsbeiträge.
§ 496.
Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.