Änderungen zwischen den Fassungen
§ 499baufgehoben
Satzung
§ 499b.
Hinsichtlich der Satzung für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gelten die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 2, weiter.
Anmerkung
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