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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 520neu
in Kraft ab 01.01.1969 · idF BGBl. Nr. 17/1969 § 520↗RIS↗
Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.
§ 520.
Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
Schlagworte
Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger