Änderungen zwischen den Fassungen
§ 524aufgehoben
Ausschluß der Anwendung des § 362 Abs. 2.
§ 524.
§ 362 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.
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