Änderungen zwischen den Fassungen
§ 55geändertAbs 2 (aufgehoben)
Dauer der Beitragspflicht.
§ 55.
(1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)