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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 591neu
in Kraft ab 10.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 § 591↗RIS↗
Zusätzliche Ausgleichszulage 2001
§ 591.
Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf
1. eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
2. eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.